AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zeltverleih-Fech, Westerwischer Straße 54, 27321 Thedinghausen, Inh. Denis Fech
Stand: 01.01.2023
Zeltverleih-Fech wird in den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Vermieter oder Auftragnehmer genannt. Der Auftraggeber wird im folgenden auch Mieter genannt.
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 01.01.2023 sind Bestandteil jedes Vertrags, der zwischen dem Auftraggeber und Zeltverleih-Fech abgeschlossen wird. Dabei ist unerheblich, ob dieser Vertrag Dienstleistungen, Lieferungen oder anderweitige Leistungen von Zeltverleih-Fech beinhaltet. Der Mietgegenstand bleibt zu jedem Zeitpunkt Eigentum von Zeltverleih-Fech. Die AGB gelten spätestens bei Lieferung / Leistungserbringung als akzeptiert.
Bei höherer Gewalt, Nichtlieferung, Betriebseinstellung, Maßnahmen von Behörden und ähnlichen unvorhergesehenen Ereignissen wird Zeltverleih-Fech von der Erfüllung abgeschlossener Verträge entbunden.
Vertragsbedingungen und AGB des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche werden auch dann nicht Vertragsgegenstand, wenn Zeltverleih-Fech oder dessen eingesetzter Fotograf nicht ausdrücklich widersprechen.
1.1 Allgemeines Foto- & Videografie
Die Erstellung von Foto- und Videowerken und die Erteilung von Nutzungsrechten dessen, erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Werke bezeichnen hergestellte Bilder und Videos und andere grafische Werke durch Zeltverleih-Fech, bewegt und/oder unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder mit oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
Die AGB finden ebenso Verwendung bei Aufträgen für Drohnen- und Luftaufnahmen (Fotos, Videos und Sonstige) sowie die Bearbeitung solcher.
1.2 Spezielle Bestimmungen
Vorrang vor der Vertragserfüllung hat immer die Sicherheit aller beteiligten Personen, die Sicherheit des Luftraums, sowie die Sicherheit des eingesetzten Geräts. Die Entscheidungskompetenz hierüber hat ausschließlich Zeltverleih-Fech, der vor Ort befindliche Fotograf oder bei Drohnenaufnahmen der Pilot und/oder die zuständigen Behörden.
1.3 Allgemeine Pflichten
Zeltverleih-Fech verpflichtet sich dem Mieter die im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände für die Dauer der festgelegten Mietzeit zu überlassen.
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände sachgemäß und ordnungsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gereinigt und funktionsfähig zurückzugeben. Ausnahmen hiervon sind Sondervereinbarungen mit Zeltverleih-Fech.
Gibt der Mieter die Mietsachen nicht oder beschädigt zurück, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden zum Ladenpreis bzw. zum Reparaturpreis berechnet.
Wir übergeben Geschirr, Besteck, Gläser maschinengespült und handpoliert. Der Mieter bestätigt den vollständigen Erhalt der genannten Sachen und Kenntnis der vorstehend genannten Bedingungen. Der Mieter bestätigt die Geschäftsvereinbarungen und die Preise auf der mitgelieferten Rechnung.
1.4 Nebenpflichten
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
2. Beginn und Ende des Auftrages, Anzeigepflicht bei Verspätung, Verlängerung der Miet- oder Auftragszeit
Die Auftragszeit kann nur durch beiderseitigem Einverständnis verlängert werden. Eine Verlängerung kann durch den Auftraggeber rechtzeitig und zumutbar ausschließlich schriftlich erfolgen. Eine schriftliche Verlängerung bedarf jedoch der Zustimmung und schriftlichen Bestätigung durch Zeltverleih-Fech.
Die Mietzeit beträgt grundsätzlich, wenn nicht anders vereinbart, 24 Stunden.
Die Mietzeit gilt erst dann als beendet, wenn die Mietgegenstände vollzählig mit allen zu Ihrer Funktion gehörenden Baugruppen und –teilen in ordnungsgemäßen Zustand bei Zeltverleih-Fech eintreffen, sofern kein anderer Ort vereinbart wurde. Frühestens endet diese jedoch mit der vereinbarten Mietzeit.
Bei Abholung bzw. Rücknahme durch Zeltverleih-Fech beim Mieter, endet die Mietzeit mit Eintreffen durch Zeltverleih-Fech.
3. Angebote
Angebote erfolgen stets in Schriftform, sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Durch die Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung werden abgeschlossene Verträge rechtskräftig. Weiterhin bedürfen eventuelle Zusagen und Nebenabsprachen der Schriftform. Es gelten die Preise von Zeltverleih-Fech, sofern nicht anders vereinbart.
Reservierungen erfolgen immer unverbindlich. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Vertragserfüllung besteht immer nur mit Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder einer Auftragsbestätigung.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Die angegebenen Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und in Euro, sofern nicht anders angegeben. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der bei Vertragsabschluss angegebene Gesamtpreis als vereinbart. Der vereinbarte Gesamtpreis zwischen Zeltverleih-Fech und dem Mieter ist am Aufbautag in Bar ohne Abzüge zu zahlen. Wenn Zeltverleih-Fech mit dem Mieter eine Anzahlung vereinbart hat, dann ist diese Anzahlung vor dem Aufbautermin auf das Konto von Zeltverleih-Fech zu überweisen. Bei einer Vereinbarung für eine Vorkasse zwischen Zeltverleih-Fech und dem Mieter, ist der Mieter verpflichtet vor dem Aufbautag die gesamte Rechnungssumme auf das Konto von Zeltverleih-Fech zu überweisen.
Irrtümer, Preisänderungen und die Berichtigung von Druckfehlern unter Vorbehalt.
4.1 Zahlungsbedingungen bei Mietsachen
Die angegebenen Preise für Mietsachen gelten für 24 Stunden. Die Rückgabe hat, wenn nicht anders vereinbart nach 24 Stunden ab Mietbeginn zu erfolgen. Eventuell entstehende Lieferkosten gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter erhält nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Rechnung durch Zeltverleih-Fech. Bei verspäteter Rückgabe wird dem Mieter der Mietpreis je angefangene 24h in Rechnung gestellt. Ggf. entstandene Fahrt- bzw. Reparaturkosten sind ebenfalls in einer Rechnung dem Mieter zuzustellen. Bei nicht erfolgter Rücklieferung oder fehlenden Mietgegenständen wird dem Mieter eine Rechnung von Zeltverleih-Fech gestellt.
Die vereinbarte Kaution ist bei Abholung bzw. Lieferung in bar fällig und wird bei Beendigung und vollständiger und fehlerfreier Übernahme der Mietgegenstände durch Zeltverleih-Fech wieder an den Mieter herausgegeben. Die Kaution muss bei Unterzeichnen des Mietvertrages unter Vorlage eines gültigen Personalausweises hinterlegt werden.
4.2 Zahlungsbedingungen bei Foto- & Videodienstleistungen
Für die Erstellung von Foto- oder Videowerken werden Stundensätze, Tagessätze oder vereinbarte Pauschalen vereinbart. Nebenkosten (Reisekosten, Spesen, Requisiten, Materialkosten, Genehmigungen etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Berechnet wird jede angefangene Auftragsstunde bzw. es wird halbstündlich abgerechnet.
Bei unbekannten Orten oder Gebieten für Drohnen- und Luftaufnahmen wird unter Umständen eine Vorbesprechung und Objektbesichtigung notwendig. Diese ist mit 45,00 € inkl. gesetzl. MwSt. pro Stunde zu vergüten.
Wünscht der Auftraggeber, dass die Werke auf Datenträgern übergeben, Dateien und Daten digital zur Verfügung gestellt werden sollen, ist dies gesondert zu vereinbaren und die Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Hat der Auftraggeber Zeltverleih-Fech keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerischen oder technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Zeltverleih-Fech ist nicht verpflichtet, digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung von Zeltverleih-Fech erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und ggf. zu vergüten.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Zeltverleih-Fech zustehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum von Zeltverleih-Fech.
5. Bedingungen bei Mietsachen
5.1 Allgemeine Bedingungen
Bei Übernahme der Mietgegenstände und/oder Zubehör ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen. Es entsteht kein Rechtsanspruch auf die reservierten Mietgegenstände. Bei eventuellem Ausfall oder Verlust eines reservierten Gerätes, versucht Zeltverleih-Fech, ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei einer Lieferung von elektrischem Equipment inklusive Aufbau müssen durch den Mieter die erforderlichen Stromanschlüsse für die Inbetriebnahme der Mietgegenstände vor Ort in zumutbarer Nähe (max. 25 Meter Entfernung) bereitgestellt werden. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen. Bei Ausfall eines einzelnen Gerätes während der Mietzeit verringert sich der vereinbarte Endpreis ausschließlich um den Mietpreis des defekten Gerätes. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Seiten des Mieters sind in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Vermieter wird von allen Schadenersatzanforderungen durch den Mieter freigestellt, die durch die zur Verfügung gestellten Mietgegenstände und/oder Zubehör entstehen können. Der Mieter haftet ab Beginn der Übergabe der Mietgegenstände / des Zubehörs sowohl für Beschädigungen als auch für einen eventuellen Diebstahl von Geräten und / oder Zubehör. Durch den Mieter sind eventuelle Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten innerhalb von 7 Tagen nach Rückgabe/Rücklieferung des Equipments zu ersetzen.
Der Mieter verpflichtet sich, bei Selbstabholung und Rücklieferung, nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit die Mietgegenstände und/oder Zubehör kostenfrei zum vereinbarten Übergabeort zu transportieren. Eventuelle Schäden sind Zeltverleih-Fech unverzüglich anzuzeigen. Die Rücknahme der Mietgegenstände und/oder des Zubehörs durch Zeltverleih-Fech bestätigt nicht deren Schadensfreiheit sowie Vollzähligkeit. Die Überprüfung der vorgenannten Dinge erfolgt innerhalb von drei Werktagen ab der Rücknahme durch Zeltverleih-Fech.
Bei grober Verunreinigung der Mietgegenstände und/oder des Zubehörs werden dem Mieter die anfallenden Reinigungskosten nach Rückgabe gesondert berechnet. Gibt der Mieter die Mietgegenstände und/oder Zubehör nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück und überschreitet somit die Mietzeit, werden dem Mieter die dadurch entstandenen Kosten, insbesondere Ersatzbeschaffung, Ausfall, anfallende Wege oder sonstige Kosten von Zeltverleih-Fech in Rechnung gestellt. Zudem können Schadensersatzansprüche des Folgemieters aufkommen.
Es ist Sache des Mieters, die Verpflichtung zur Anmeldung bei der GEMA zu überprüfen und durchzuführen. Diese anfallenden GEMA-Gebühren sind nicht im Mietpreis enthalten, diese hat der Mieter somit selbst an die GEMA zu entrichten.
5.2 Verbrauchs- und Verschleißmaterial
5.2.1 Leuchtmittel
Glühlampen sowie LED sind Verschleißgegenstände deren plötzlicher Ausfall nie ausgeschlossen werden kann und somit kein Mangel darstellt. Die ausgefallenen Leuchtmittel werden dem Mieter nicht in Rechnung gestellt.
5.2.2 Effektmaschinen
Der Mieter erhält die Nebelmaschine immer mit einem vollen Tank, Seifenblasenmaschinen mit einem leeren Tank. Die Kosten der erforderlichen Flüssigkeiten sind in den Mietgebühren inbegriffen. Nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung kann der Mieter eine weitere Füllung gegen Aufpreis bekommen und diese selbstständig nachfüllen.
Ein Befüllen der Effektmaschinen mit anderen als die durch Zeltverleih-Fech festgelegten Flüssigkeiten ist untersagt. Die Mindestabstände und Sicherheitsbestimmungen sind unbedingt einzuhalten.
5.2.3 Batterien / Akkus
Jegliche Mietgegenstände die Batterien oder Akkus enthalten, werden immer mit neuen Batterien bzw. voll geladenen Akkus an den Mieter übergeben. Die Batterien oder Akkus sind Bestandteil in den Mietgebühren. Etwaige Ersatzbatterien sind den Mietgeräten zugeordnet. Werden diese anderweitig genutzt oder verbraucht werden sie dem Mieter in Rechnung gestellt. Die besonderen Bestimmungen im Umgang mit Batterien und Akkus erhält der Mieter bei Ein- / Unterweisung und sind stets jederzeit zu beachten.
5.3 Mängel und Schäden
Nimmt der Mieter die Mietgegenstände / den Mietgegenstand in Kenntnis eines Mangels an, so kann er diesen während oder nach der Mietzeit nicht rügen, sofern dieser bei Abholung / Lieferung unter Punkt 3.2 im Mietvertrag festgehalten wurde.
Mängel und Schäden sind umgehend an Zeltverleih-Fech zu melden. Eine nachträgliche Reklamation bei Funktionseinschränkungen, die nicht gemeldet wurden, entfällt.
5.4 Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich:
- sämtliche Mietgegenstände sach- und ordnungsgemäß zu behandeln und sich bei Rückfragen unverzüglich an Zeltverleih-Fech zu wenden.
- die Mietgegenstände vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
- Zeltverleih-Fech unverzüglich über eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten. Der Mietgegenstand ist sofort außer Betrieb zu setzen falls erforderlich und nach Anweisung von Zeltverleih-Fech zu handeln.
- die Mietgegenstände gegen Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüsse zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände nur durch eingewiesene bzw. unterwiesene Personen bedient werden.
- falls für den Betrieb der Mietgegenstände besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder Genehmigungen erforderlich sind, dass diese vorhanden und gültig sind.
- bei Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände durch eine Straftat ist unverzüglich die zuständige Polizeibehörde und Zeltverleih-Fech zu unterrichten.
5.5 Unter- / Weitervermietung
Eine Weiter- bzw. Untervermietung der Mietgegenstände ist untersagt. Der Mieter hat kein Recht Dritten die Rechte an den Mietgegenständen einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten.
6. Bedingungen bei Foto- & Videodienstleistungen
Die technische und künstlerische Gestaltung der erstellten Werke liegt im freien Ermessen von Zeltverleih-Fech oder des eingesetzten Fotografen, sofern nichts anderes vereinbart. Eine spätere Reklamation bezüglich der Bildauffassung oder der technisch-künstlerischen Gestaltung ist ausgeschlossen.
Zeltverleih-Fech führt die Aufträge persönlich aus. Zeltverleih-Fech ist jedoch berechtigt, Dritte einzusetzen. Erfolgt keine Auftragsumsetzung wegen nicht zu vertretenden Umständen (z.B. durch höhere Gewalt, plötzliche Krankheit, Unfall etc.), wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und organisiert einen Ersatz, soweit dies für Zeltverleih-Fech zumutbar ist und der Auftraggeber zustimmt.
Weitere Zusatzleistungen durch Zeltverleih-Fech wie nachträgliche Bearbeitung, Speicherung, Erstellung von Bildergalerien oder dem Druck der Werke, werden individuell vereinbart.
7. Lieferbedingungen
7.1 Abholung und Aufbau durch den Mieter
Der Mieter kann die Mietgegenstände am vorab vereinbarten Ort abholen und den Aufbau mit entsprechender Sachkenntnis selber vornehmen, sofern keine gesonderte Einweisung / Unterweisung oder Abnahme notwendig ist. Ist eine Einweisung bzw. Unterweisung nicht notwendig, befreit es den Mieter nicht davon, die Mietgegenstände unsachgemäß zu nutzen.
Der Mieter haftet für alle Schäden die durch unsachgemäßen Aufbau oder Anschluss der Mietgegenstände entstehen und ist für eine ordnungsgemäße Sicherung aller Mietgegenstände verantwortlich.
Der Abholtermin ist der Beginn der Mietzeit und wird nur nach vorheriger Absprache mit Raiser-Events festgelegt.
7.2 Einweisungen / Unterweisungen
Zeltverleih-Fech verpflichtet sich dem Mieter bei Abholung oder Lieferung funktionsfähige Mietgegenstände zu übergeben und den Mieter und / oder weitere Personen über den Aufbau, die Bedienung und die spezifischen Besonderheiten einzuweisen / zu unterweisen. Die Einweisung / Unterweisung erfolgt durch Zeltverleih-Fech oder einer beauftragten Person im Namen von Zeltverleih-Fech.
7.3 Rückgabe der Mietgegenstände
Der Mieter hat die Mietgegenstände funktionsfähig, in Absprache gereinigt und mit allen dazugehörigen Gegenständen zurück zu liefern, sofern keine Abholung durch Zeltverleih-Fech vertraglich festgehalten wurde.
Die Rückgabe bei Zeltverleih-Fech oder Abholung durch Zeltverleih-Fech ist das Ende der Mietzeit. Ein Rückgabetermin kann nur nach voriger Absprache mit Zeltverleih-Fech abgestimmt werden.
Der Mieter hat bei Abholung durch Zeltverleih-Fech alle notwendigen Arbeiten, die nicht Bestandteil der gelieferten Mietgegenstände sind, abzuschließen. Hierzu gehören bspw. angebrachte Lichtanlagen oder Dekoration an einem Festzelt oder Tischdecken / -Hussen und Dekoration auf den Stehtischen oder Festzeltgarnituren.
8. Sonderbestimmungen zu Drohnen- & Luftaufnahmen
8.1 Allgemeine Pflichten
Zeltverleih-Fech bestätigt, nur Fernpiloten einzusetzen, die die erforderlichen nachweislichen Befähigungs- und Erlaubnisscheine (ugs. Drohnenführerschein) besitzen. Zeltverleih-Fech bestätigt des Weiteren, dass eine erforderliche gewerbliche Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden besteht. Zeltverleih-Fech haftet lediglich für grob fahrlässige oder vorsätzlich verursachte Schäden innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Luftbildaufnahmen von anderen Objekten bzw. Gebieten als der angegebenen Wohnadresse eine eventuell erforderliche Genehmigung vom Eigentümer einzuholen. Wenn die zu fotografierenden Objekte oder Gebiete an eng bebauten Nachbargrundstücken gelegen und wahrscheinlich auf den Luftaufnahmen ersichtlich sind, ist der Auftraggeber auch verantwortlich, rechtzeitig den Eigentümer der Nachbargrundstücke über den Termin der Luftaufnahmen zu informieren.
8.2 Genehmigungen, Aufstiegsgenehmigungen
Für etwaige Aufstiegsgenehmigungen oder Ausnahmeanträge trägt Zeltverleih-Fech Sorge. Kosten, die bei der Beantragung oder Genehmigung entstehen, trägt der Auftraggeber.
Werden Aufstiegs- oder Sondergenehmigungen (z.B. für Nachtaufnahmen, Naturschutzgebiete, Fernstraßen oder Wasserwege) benötigt, verpflichtet sich der Auftraggeber mit Zeltverleih-Fech und den Behörden zusammenzuarbeiten.
8.3 Umwelteinflüsse und Lage
Zeltverleih-Fech sieht von einem Aufsteigen von Drohnen bei schlechtem Wetter (Regen, Gewitter, Hagel, Nebel, Schneefall, Graupel und stark böigem Wind) ab. Mit dem Auftraggeber wird nach Rücksprache und bei Bedarf ein Ersatztermin bzw. erneuter Auftrag angeboten. Eventuelle Zusatzkosten für Anfahrt, Sondergenehmigungen usw. werden erneut in Rechnung gestellt.
Stellt sich am Ort der Aufnahmen heraus das der Auftraggeber falsche oder ungenaue Angaben gemacht hat, welche die Aufnahmen beeinträchtigen, verhindern oder sogar unmöglich machen, so geht das zu Lasten des Auftraggebers.
Sollte der Pilot während der Durchführung des Auftrags Kenntnis erlangen das der Auftrag gegen Recht und Gesetz verstößt, kann er den Auftrag umgehend zu Lasten des Auftraggebers abbrechen und das Bildmaterial einbehalten und vernichten.
8.4 Flugverbote
Allgemein gilt in bzw. über folgenden geographischen Gebieten ein Drohnen-Flugverbot (§ 21h LuftVO):
- Wohngrundstücke und Naturschutzgebiete
- Flugplätze und Flughäfen, Helikopter-Landeplätze
- Kontrollzonen und Menschenansammlungen
- Bundesfernstraßen (z.B. Autobahnen), Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
- Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- Krankenhäuser und Gebäude der medizinischen Forschung
- Mobile Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, militärische Anlagen und Organisationen
- Industrieanlagen und Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung
- Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs
- Flüge zu Spionagezwecken
Flüge dürfen nur zwischen 06:00 Uhr- und 22:00 Uhr betrieben werden und müssen in Sichtweite des Piloten geflogen werden, sogenanntes VLOS (Visual Line of Sight). In unklaren Fällen behält Zeltverleih-Fech sich das Recht vor, von einem Drohneneinsatz abzusehen. Rechtsgrundlage für die Nutzung von Drohnen stellt die jeweils aktuelle gültige Drohnenverordnung dar.
9. Kündigung und Rücktritt
Der Auftraggeber kann jederzeit von seinem Vertrag zurücktreten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Zeltverleih-Fech maßgeblich. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung eines bestätigten Auftrages durch den Auftraggeber oder Mieters vor Auftrags- oder Mietbeginn fallen folgende Bedingungen an:
Bei Mietsachen
Von der Auftragsgesamtsumme sind
- bei Eingang der Stornierung bis 6 Monate vor dem Liefer- oder Veranstaltungstag keine Gebühren fällig,
- bei Eingang der Stornierung bis 2 Monate vor dem Liefer- oder Veranstaltungstag 25% fällig,
- bei Eingang der Stornierung bis 4 Wochen vor dem Liefer- oder Veranstaltungstag 50% fällig,
- bei Eingang der Stornierung nach Ablauf der 4 Wochen zum Liefer- oder Veranstaltungstag 85% fällig.
Bei Foto- & Videodienstleistungen
Von der Auftragsgesamtsumme sind
- bei Eingang der Stornierung bis 4 Wochen vor dem Auftrags- oder Veranstaltungstag keine Gebühren fällig,
- bei Eingang der Stornierung bis 2 Wochen vor dem Auftrags- oder Veranstaltungstag 25% fällig,
- bei Eingang der Stornierung bis 7 Tage vor dem Auftrags- oder Veranstaltungstag 50% fällig,
- bei Eingang der Stornierung bis 48h zum Auftrags- oder Veranstaltungstag 75% fällig.
Ein zustande gekommener Vertrag ist außerordentlich kündbar. Ein außerordentlicher Grund liegt vor, wenn:
- Dem Mieter die Mietgegenstände nicht rechtzeitig überlassen wurden oder Zeltverleih-Fech keinen gleichwertigen Ersatz stellen konnte.
- Der Mieter ohne Einwilligung von Zeltverleih-Fech die Mietgegenstände oder einen Teil nicht bestimmungsgemäß oder unsachgemäß verwendet oder an einen anderen Ort als im Vertrag angegebenen verbringt bzw. Dritten überlässt.
- Bei einer örtlichen Überprüfung festgestellt wird, dass die Mietgegenstände durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Pflichten erheblich gefährdet sind.
- Bei einer örtlichen Überprüfung festgestellt wird, dass Mietgegenstände oder Gegenstände zur Erfüllung des Auftrages anhand von Form oder Größe nicht ohne Beeinträchtigung oder möglichen Schäden verwendet werden können.
- Der Auftraggeber einer Aufforderung von Zeltverleih-Fech nicht nachkommt.
Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von Zeltverleih-Fech ausdrücklich oder mit einer Auftragsbestätigung bestätigt worden sind.
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die Zeltverleih-Fech nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich die Summe, sofern kein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Tritt Zeltverleih-Fech von einem Auftrag zurück können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
10. Schadensersatz
Ist ein Zeit Honorar vereinbart, erhält Zeltverleih-Fech auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass Zeltverleih-Fech kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann Zeltverleih-Fech auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen. Ist keines vereinbart, zählt die Höhe des üblichen Preises, mindestens jedoch 250 € pro Werk und/oder Einzelfall.
Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen. Ist keines vereinbart, zählt das Doppelte des üblichen Preises, mindestens jedoch 250,00 € pro Werk und/oder Einzelfall.
Zeltverleih-Fech bleibt zu unerlaubten Nutzungsbestimmungen die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu unerlaubten Nutzungsbestimmungen der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten. Tritt Zeltverleih-Fech von einem Auftrag zurück können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
11. Haftung
Eine Beratung durch Zeltverleih-Fech erfolgt nach bestem Wissen, begründet jedoch kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtung aus dem Mietvertrag. Technische Ratschläge müssen den baulichen und klimatischen Gegebenheiten angepasst werden. Haftungsausschluss durch Zeltverleih-Fech erfolgt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit die Haftung von Zeltverleih-Fech ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung durch Zeltverleih-Fech, für Schäden die durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietgegenstände entstehen, ist ausgeschlossen.
Die Haftung von Zeltverleih-Fech und seiner eingesetzten Fotografen ist nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Der Auftraggeber versichert, dass bei der Aufnahme von Personen diese ihre Einwilligung erteilt haben und das durch seinen Auftrag, deren Durchführung und ggf. durch Veröffentlichung, keine Rechte Dritter verletzt werden.
Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und eigene Gefahr des Auftraggebers.
Zeltverleih-Fech haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
12. Verlust oder Diebstahl
Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übernahme der Mietgegenstände und endet mit deren Rückgabe oder Abholung an Zeltverleih-Fech. Sollte es dem Mieter nicht möglich sein, die Mietgegenstände vereinbarungs- und ordnungsgemäß zurückzugeben, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Bei Verlust der Mietgegenstände ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines neuen gleichwertigen Gegenstandes, zzgl. der Beschaffungsnebenkosten, erforderlich ist.
13. Eigentum und Nutzungsrechte
Zeltverleih-Fech steht das Urheberrecht an den Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Die von Zeltverleih-Fech hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
Zeltverleih-Fech ist berechtigt, das Bildmaterial unentgeltlich, zeitlich und räumlich uneingeschränkt in veränderter oder unveränderter Form zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um eine kommerzielle Nutzung handelt.
Zeltverleih-Fech hat das Recht, das Bildmaterial
- auf seinen Internetseiten
- in Arbeitsmappen
- in Werbemedien / Printmedien (Flyer)
- bei Veranstaltungen und Messen
zu Informations- und Werbezwecken zu veröffentlichen. Für eine weitergehende Nutzung ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Eine öffentliche Wiedergabe von Werken, die erkennbare Personen zeigen, erfolgt nur mit deren Einverständnis.
Erstellte Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Grafiken, Pläne und andere Unterlagen behält sich Zeltverleih-Fech sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an Zeltverleih-Fech zurück zu geben.
Zeltverleih-Fech räumt dem Auftraggeber mit Zahlung der vereinbarten Vergütung die ausschließlichen und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Aufnahmen einschließlich des Bearbeitungsrechts ein, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
Die Nutzung, sofern nichts anderes vereinbart, darf nur mit folgendem Urhebervermerk erfolgen „Fotograf Name des Fotografen | Zeltverleih-Fech“. Weitergehende Nutzungsrechte bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch Zeltverleih-Fech und erfolgen je nach Nutzung gegen ein angemessenes Honorar.
Der Auftraggeber erwirbt zusätzlich das Recht, die Aufnahmen auf privaten Webseiten / im eigenen Social-Media-Profil (z.B. Facebook, Instagram) online zu stellen. Hierbei ist der Auftraggeber auf die Beachtung der Rechte anderer Personen (Dritter) selbst verantwortlich und stellt Zeltverleih-Fech von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
Die Veröffentlichung und Verbreitung von Werken von Zeltverleih-Fech im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht für den internen und vertragsgemäßen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, sowie die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren, sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Zeltverleih-Fech und Auftraggeber vereinbart wurde.
Zeltverleih-Fech ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
14. Datenschutz
Die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden von Zeltverleih-Fech gespeichert. Die Daten werden streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Der Auftraggeber gestattet Zeltverleih-Fech am Ort von Veranstaltungen den Gästen die Datenschutzinformationen durch Aushang oder Aufsteller bekannt zu machen.
Der Auftraggeber bestätigt, die Datenschutzinformationen erhalten zu haben. Des Weiteren gilt die Datenschutzerklärung von Zeltverleih-Fech, zu entnehmen unter:
https://www.Zeltverleih-Fech.de/datenschutz (Zeltverleih-Fech.de -> Link in der Fußzeile -> DATENSCHUTZ)
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Zeltverleih-Fech, Denis Fech, Westerwischer Straße 54, 27321 Thedinghausen. Alle sich ergebenen Streitigkeiten und Klagen sind beim Amtsgericht Achim zu erheben. Für alle Vertragsbedingungen und der AGB, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Zeltverleih-Fech und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen ins Ausland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
Sondervereinbarungen zum Auftragsgegenstand sind gesondert zu erfassen.
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen Vertragsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
16. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
17. Sonstiges
Zeltverleih-Fech weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.